§1 Sitz, Name, Rechtsform

  1. Zur Förderung des kulturellen Lebens wird mit Sitz in Kellinghusen ein Verein gegründet.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namen „Kulturkreis Kellinghusen und Umgebung e.V.“.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Kellinghusen und Umgebung. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er hat insbesondere die Aufgabe, kulturelle Veranstaltungen zu pflegen, zu fördern, zu unterstützen und durchzuführen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Unterstützung von Theater- und Musikaufführungen sowie Ausstellungen.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Inhaber eines Vereinsamtes hat als solcher Anspruch auf Vergütungen. Auch darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§4 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Schriftführer und
    5. bis zu sechs Beisitzern.
  2. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat bilden, dessen Mitglieder mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen können.
  4. Der Beirat besteht aus bis zu fünf möglichst sachkundigen Mitgliedern.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der zuletzt gewählte Vorstand im Amt.
  7. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf oder auf Antrag mit einer Frist von mindestens acht Tagen ein. Der Vorstand beschließt bei der Anwesenheit von wenigstens der Hälfte seiner Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. In dringenden Fällen sind Umlaufbeschlüsse durchzuführen.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied (ausgenommen sind Beisitzer) früher als ein halbes Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen.
  9. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von baren Auslagen.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zehn Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse.
  2. Bei Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes und über die Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
  4. Innerhalb eines Vierteljahres nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung abzuhalten. Ihr sind insbesondere vorbehalten:
    1. Die Beschlussfassung über den Haushaltsplanvoranschlag,
    2. die Entgegennahmen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Kassenberichtes und des Prüfungsberichtes,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Beschlussfassung über Beiträge,
    5. die Wahlen des Vorstandes und
    6. die Wahlen der Kassenprüfer.
  5. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangt.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, Körperschaften, Vereine, Verbände und dergleichen werden, die sich durch aktive Mitarbeit oder finanzielle Unterstützung mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären.
  2. Über die Aufnahme in den Verein, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied erhält einen Abdruck der Satzung.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.
  3. Das Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schädigt.
  4. Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§8 Beitrags- und Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig und werden durch Lastschriftverfahren eingezogen.
  3. Bis zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung und Anlage des Vereinsvermögens.
  5. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Verein richtet ein Konto ein, über das alle Geldgeschäfte des Vereins abgewickelt werden.
  7. Unabhängig von der Bestellung eigener Kassenprüfer unterwirft sich der Verein der Rechnungsprüfung durch die Stadt Kellinghusen.

§9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kellinghusen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kultur zu verwenden hat.

gez. Rübner
Vorsitzender

gez. Mannhardt
stellvertretende Vorsitzende

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Stand vom 17/12/2024

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c/o Reinhard Rübner
Feldrain 25
25548 Kellinghusen
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